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Eutin e.V. Stand: 12/2020

Satzung der Deutschen Lebens-Rettungs-Gesellschaft Eutin e.V. „DLRG Eutin e.V.“

I Name, Sitz, Zweck
§ 1 Name, Sitz
§ 2 Zweck
§ 3 Gemeinnützigkeit und Mittelverwendung
§ 4 Geschäftsjahr

II Mitgliedschaft, Gliederung
§ 5 Mitgliedschaft
§ 6 Verhältnis zu den übergeordneten Organen
§ 7 Jugendarbeit
§ 8 Organe
§ 9 Abstimmungen und Wahlen
§ 10 Mitgliederversammlung
§ 11 Vorstand
§ 12 Prüfungen, Ordnungen

III Sonstige Bestimmungen
§ 13 Gestaltungsordnung, DLRG – Markenschutz und Material
§ 14 Geschäftsführung
§ 15 Kassenprüfer
§ 16 Ehrungen, Ehrungsordnung
§ 17 Schieds- und Ehrengericht
§ 18. Regelwerke für den Rettungssport
§ 19. Satzungsänderungen
§ 20 Auflösung


§ 1 Name, Sitz

1. Die DLRG Eutin e.V. der Deutschen Lebens-Rettungs-Gesellschaft
ist eine selbständige Gliederung der am 19. Oktober 1913 gegründeten
Deutschen Lebens-Rettungs-Gesellschaft e.V. im Landesverband
Schleswig-Holstein e.V. (LV).

2. Sie führt nach der Eintragung in das Vereinsregister den Namen:
Deutsche Lebens-Rettungs-Gesellschaft Eutin e.V.
im Landesverband Schleswig-Holstein
abgekürzt „DLRG Eutin e.V.“

3. Ihre Tätigkeit umfasst im Lande Schleswig-Holstein das Gebiet der
Stadt Eutin im Kreis Ostholstein.

4. Vereinssitz der DLRG Eutin e.V. ist Eutin.

5. Eingetragen beim Amtsgericht Eutin - Vereinsregister-

§ 2 Zweck


1. Die Aufgabe der DLRG Eutin e.V. ist die Förderung der Rettung aus Lebensgefahr.
Diese Aufgabe wird verwirklicht durch die Schaffung und Förderung aller Maßnahmen,
die der Bekämpfung des Ertrinkungstodes dienen.

2. Zu den Kernaufgaben nach Absatz 1 gehören insbesondere:
a) frühzeitige und fortgesetzte Information über Gefahren im und am Wasser ,sowie über
sicherheitsbewusstes Verhalten,
b) Ausbildung im Schwimmen und in der Selbstrettung,
c) Ausbildung im Rettungsschwimmen,
d) Weiterqualifizierung von Rettungsschwimmern für Ausbildung und Einsatz
e) Organisation und Durchführung eines flächendeckenden Wasserrettungsdienstes
einschließlich der damit im Zusammenhang stehenden Bergungen im Rahmen der
Gefahrenabwehr von Bund, Ländern und Gemeinden.

3. Eine weitere, bedeutende Aufgabe der DLRG ist die Jugendarbeit und die Nachwuchsförderung

4. Zu den Aufgaben gehören auch die
a) Förderung des Schulschwimmunterrichtes,
b) Aus- und Fortbildung in Erster-Hilfe und im Sanitätswesen,
c) Unterstützung und Gestaltung freizeitbezogener Maßnahmen am und im Wasser,
d) Durchführung rettungssportlicher Wettkämpfe und Übungen,
e) Förderung des Natur- und Umweltschutzes am und im Wasser,
f) Aus - und Fortbildung ehrenamtlicher Mitarbeiter, insbesondere auch in den Bereichen
Führung , Organisation und Verwaltung,
g) Entwicklung und Prüfung von Rettungsgeräten und Rettungseinrichtungen sowie die
wissenschaftliche Forschung auf dem Gebiet der Wasserrettung,
h) Zusammenarbeit mit regional zuständigen Behörden,
i) Zusammenarbeit mit in - und ausländischen Organisationen und Institutionen

 

§ 3 Gemeinnützigkeit und Mittelverwendung


1. Die DLRG Eutin e.V. ist eine gemeinnützige, selbstständige Organisation und arbeitet
grundsätzlich ehrenamtlich mit freiwilligen Helfern. Sie verfolgt ausschließlich und
unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“
der Abgabenordnung (AO). Die DLRG Eutin e.V. ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in
erster Linie eigene wirtschaftliche Zwecke.

2. Mittel der DLRG Eutin e.V. dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln
der DLRG Eutin e.V; haben aber Anspruch auf Erstattung der Auslagen, die bei ihrer Tätigkeit
im Auftrage der DLRG Eutin e.V entstanden sind. Die DLRG Eutin e.V. darf keine Person
durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergütungen begünstigen.

3. Die bisherige OG Hubertushöh wird als wirtschaftlich unabhängiger Stützpunkt
in die DLRG Eutin e.V. eingegliedert.

§ 4 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 5 Mitgliedschaft


1. Mitglieder können natürliche und juristische Personen des Privatrechts und
des öffentlichen Rechtes werden. Das Mitglied erkennt durch seine Eintrittserklärung
die Satzungen und Ordnungen der DLRG Eutin e.V., der DLRG LV Schleswig-Holstein e. V.
und der DLRG e.V. an und übernimmt alle sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten.
Mit der Mitgliedschaft in der örtlichen Gliederung erwirbt das Mitglied zugleich die
Mitgliedschaft in den übergeordneten Gliederungen.

2. Die Aufnahme neuer Mitglieder erfolgt durch den Vorstand grundsätzlich
rückwirkend zum 1. des Monats der Eintrittserklärung.

3. Das Mitglied übt seine Rechte und Pflichten in seiner Gliederung aus und wird
durch die gewählten Vertreter und Delegierten seiner Gliederung vertreten.
Die Ausübung der Mitgliedsrechte ist davon abhängig, dass die Zahlung der
fälligen Beiträge nachgewiesen ist.

4. Gewählt werden können nur Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben;
ausgenommen sind hiervon die gewählten Vertreter der DLRG - Jugend.
Das aktive und passive Wahlrecht für die DLRG - Jugend regelt die Jugendordnung.

5. Die Mitglieder haben Jahresbeiträge zu Beginn des Jahres bzw. unmittelbar nach der
Eintrittserklärung zu leisten, deren Höhe von der Jahreshauptversammlung der DLRG Eutin e.V. festgelegt werden.

6. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Streichung oder Ausschluss.
a) Die Austrittserklärung eines Mitgliedes muss schriftlich bis 30.11. des
Geschäftsjahres der DLRG Eutin e.V. zugegangen sein.
Die Kündigung der Mitgliedschaft ist auch in elektronischer Form als E-Mail möglich.
Der Austritt wird zum Ende des Geschäftsjahres wirksam.
b) Die Streichung als Mitglied kann erfolgen, ab einem Rückstand von einem
Jahresbeitrag, wenn der Rückstand mindestens einmal unter Fristsetzung an die zuletzt
bekannte Adresse des Mitgliedes erfolglos angemahnt wurde. Auf Antrag kann die
Mitgliedschaft nach Zahlung der rückständigen Beiträge fortgeführt werden.
c) Den Ausschluss aus der DLRG regelt der §17
d) Bei Beendigung der Mitgliedschaft erlischt die Beitragspflicht mit Ablauf
des Geschäftsjahres.

7. Endet die Mitgliedschaft, ist das im Besitz des Mitgliedes befindliche
DLRG - Eigentum zurückzugeben. Scheidet ein Mitglied aus einer Funktion
aus, hat es die entsprechenden Unterlagen und das dazu gehörende DLRG-
Eigentum unverzüglich an die DLRG Eutin e.V. zurückzugeben.

8. Durch eigenmächtige Handlungen ihrer Mitglieder wird die
DLRG Eutin e.V. nicht verpflichtet.

9. Die DLRG Eutin e.V. kann verdiente, langjährige Mitglieder zu Ehrenmitgliedern
ernennen. Ehrenmitglieder können von der Beitragspflicht befreit werden.

§ 6 Verhältnis zu den übergeordneten Organen


1. Die DLRG Eutin e.V. erkennt die Satzungen und Ordnungen der übergeordneten
Organe an und wird sich bei Satzungsänderungen an die LV - Mustersatzung anlehnen.

2. Die DLRG Eutin e.V. stellt im Bedarfsfall geeignete Mitarbeiter zur Mitarbeit
in übergeordneten Organen und deren Fachbereiche ab.

3. Die DLRG Eutin e.V. führt die den übergeordneten Organen zustehenden
Beitragsanteile pünktlich zu den in der Geschäftsordnung des LV festgelegten
Terminen ab.

4. Nach Umbesetzung von Ämtern bzw. nach Neuwahlen stellt die DLRG Eutin e.V.
dem LV Schleswig-Holstein einen entsprechenden Personalnachweis zu.

5. Über die Jahreshauptversammlungen der DLRG Eutin e.V. ist der Landesverband
termingerecht durch Übersendung der Einladung zu unterrichten.
Präsidiumsmitglieder übergeordneter Organe haben das Recht, an Zusammenkünften
der Organe untergeordneter Gliederungen teilzunehmen.

6. Nach Maßgabe der Geschäftsordnung sind dem Landesverband zuzuleiten:
a) Statistischer Jahresbericht
b) Beitragsabrechnung
c) Mitgliederstatistik
d) Personenverzeichnis der Funktionsträger
e) Protokoll der Mitgliederversammlung
f) Bericht der Kassenprüfer

7. Die Angelegenheiten der DLRG Eutin e.V. auf Kreis-, Landes- und Bundesebene können
durch die jeweils übergeordneten Gliederungen wahrgenommen werden.

8. Die DLRG Eutin e.V. arbeitet in ihrem Geltungsbereich selbständig und eigenverantwortlich.

§ 7 Jugendarbeit


1. Die DLRG - Mitglieder bis einschließlich 26 Jahre sowie die von ihnen
- unabhängig vom Alter - gewählten Vertreter und Mitarbeiter bilden die
Jugend der DLRG Eutin e.V.

2. Die Bildung einer Jugendgruppe in der DLRG Eutin e.V. und die damit verbundene
jugendpflegerische Arbeit stellt ein besonderes Anliegen und eine bedeutende
Aufgabe der DLRG Eutin e.V. dar.
Inhalt und Form der Jugendarbeit vollziehen sich nach der Jugendordnung der
DLRG Eutin e.V., die vom Jugendtag der DLRG Eutin e.V. beschlossen wird
und der Genehmigung der Mitgliederversammlung bedarf.

3. Ihre rechtsgeschäftliche und vereinsrechtliche Betätigung leitet die Jugend von
der DLRG Eutin e.V. ab.

4. Im Haushaltsvoranschlag der DLRG Eutin e.V. ist ein angemessener Betrag
zur Förderung der Jugendarbeit einzusetzen. Dieser Betrag ist zweckgebunden
und daher nachzuweisen. Näheres regelt die Geschäftsordnung.

§ 8 Organe


Organe der DLRG Eutin e.V. sind
1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand

§ 9 Abstimmungen und Wahlen


1. Abstimmungen erfolgen offen, soweit nicht mindestens ein Drittel der anwesenden
Stimmberechtigten geheime Abstimmung verlangen.

2. Beschlüsse werden, soweit nicht die Satzung eine qualifizierte Mehrheit vorschreibt,
mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt
der Antrag als abgelehnt.

3. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen gelten als nicht abgegeben und werden
bei der Ermittlung der Mehrheit für Abstimmungen und Wahlen nicht mitgezählt.

4. Wahlen erfolgen grundsätzlich geheim. Wenn kein stimmberechtigtes Mitglied
widerspricht, kann offen gewählt werden. Wiederwahl ist zulässig. Gewählt ist, wer
mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Wird eine solche
Mehrheit nicht erreicht, findet zwischen den beiden Kandidaten mit der höchsten
Stimmenzahl eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann, wer die Mehrheit der Stimmen
erzielt, bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

5. Wahlen können als Blockwahlen durchgeführt werden, wenn niemand widerspricht.
Ausgenommen sind die Wahlen der Vorstandsmitglieder.

§ 10 Mitgliederversammlung


1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ der DLRG Eutin e.V.
Es gibt ordentliche und außerordentliche Mitgliederversammlungen.

2. Stimmberechtigt in der Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder,
die ihren Jahresbeitrag für das abgelaufene Geschäftsjahr entrichtet und
das 16. Lebensjahr vollendet haben. Das Stimmrecht kann nur persönlich
ausgeübt werden.

3. Die ordentliche Mitgliederversammlung tritt einmal jährlich bis zum 31.03.
des Jahres zusammen (Jahreshauptversammlung). Die Mitgliederversammlung
ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig,
sofern ordnungsgemäß eingeladen wurde.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn dies
mindestens ein Drittel aller stimmberechtigten Mitglieder der DLRG Eutin e.V.
mit Angabe der Beratungspunkte verlangen oder der Vorstand mit einfacher
Mehrheit eine solche außerordentliche Mitgliederversammlung beschließt.

4. Zu der Mitgliederversammlung muss mindestens zwei Wochen vorher eingeladen werden.
Die Bekanntgabe erfolgt in Textform per E-Mail oder per Brief an die zuletzt bekannte
E-Mailadresse bzw. Postadresse. Zusätzlich kann durch andere Medien informiert werden.
Anträge zur Mitgliederversammlung müssen schriftlich mindestens eine Woche
vorher eingereicht werden. Dringlichkeitsanträge können nur behandelt werden,
wenn zwei Drittel (2/3) der stimmberechtigten anwesenden Mitglieder dieses zulassen.

5. Die Mitgliederversammlung gibt die Richtlinien für die Tätigkeit und behandelt
grundsätzlich Fragen und Angelegenheiten der DLRG Eutin e.V.. Sie nimmt die
Berichte des Vorstandes und der Kassenprüfer entgegen und ist insbesondere
zuständig für Beschlüsse über:
a) Wahl des Vorstandes
b) Wahl der Kassenprüfer
c) Entlastung des Vorstandes
d) Anträge
e) Höhe der Beiträge (Mitgliederbeiträge und Kostenumlagen)
f) Satzungsänderungen
g) Auflösung der DLRG Eutin e.V.
h) Wahl der Delegierten für die Landesverbandshaupttagung

7. Der Vorsitzende der DLRG Eutin e.V. beruft die Mitgliederversammlung ein,
bestimmt den äußeren Rahmen und leitet sie. Über die Mitgliederversammlung
ist ein Protokoll zu fertigen und vom Vorsitzenden und Protokollführer zu
unterzeichnen. Das Protokoll wird auf der nächsten Mitgliederversammlung
zur Einsichtnahme ausgelegt und dort von den Mitgliedern genehmigt. Über eventuelle
Änderungen des Protokolls entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.

§ 11 Vorstand


1. Der Vorstand leitet die DLRG Eutin e.V. im Rahmen der Satzung. Ihm obliegt
insbesondere die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er ist
für die Geschäftsführung verantwortlich.

2. Den Vorstand bilden:
a) der Vorsitzende
b) stellvertretender Vorsitzender und/oder Geschäftsführer
c) der technische Leiter Ausbildung (TLA)
d) der Technische Leiter Einsatz (TLE)
e) der Schatzmeister
f) der Jugendvorsitzende
g) der Stützpunktleiter Hubertushöh
Ämterkoppelungen können von der Mitgliederversammlung beschlossen werden,
jedoch nicht in der Person des Vorsitzenden und des Schatzmeisters. Der von der
Mitgliederversammlung gewählte Geschäftsführer kann darüber hinaus Stellvertreter
des Vorsitzenden sein. Bei Bedarf kann die Mitgliederversammlung einen stellvertretenden
Schatzmeister sowie für andere Funktionen erforderliche Ressortleiter wählen, die dann
ordentliche Mitglieder des erweiterten Vorstandes sind. TLA und TLE sind gleichberechtigte
Mitglieder des Vorstandes und vertreten sich bei Abwesenheit gegenseitig. Jedes Mitglied
des Vorstandes hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.

3. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende Eutin e.V. und der Stellvertreter.
Jeder ist zur alleinigen Vertretung berechtigt. Im Innenverhältnis gilt jedoch, dass
der Stellvertreter nur bei einer Verhinderung des Vorsitzenden tätig werden darf.

4. Die Wahlperiode beträgt 3 Jahre.

5. Der Jugendvorsitzende ist durch Wahl nach der Jugendordnung der DLRG Eutin e.V.
Mitglied des Vorstandes. Im Verhinderungsfall ist ein Stellvertreter stimmberechtigtes
Mitglied des Vorstandes.

6. Die Mitglieder des Vorstandes führen ihre Ämter nach Richtlinien, die sich der
Vorstand gibt. Für bestimmte Aufgabengebiete kann der Vorstand außerdem
besondere Beauftragte berufen.

7. Die Einladung zur Vorstandssitzung hat mindestens 2 Wochen vorher unter Bekanntgabe
der Tagesordnung zu erfolgen. In dringenden Fällen kann die Einladungsfrist verkürzt werden.

8. Der Vorstand benennt ein Mitglied, das den Vorstand im Jugendvorstand vertritt.

9. Der von dem Stützpunkt Hubertushöh gewählte Stützpunktleiter ist Mitglied des Vorstandes.

§ 12 Prüfungen, Ordnungen


1. Die von den Organen und Gremien des Bundesverbandes und des LV erlassenen
Ordnungen und Richtlinien sind für alle Gliederungen und Mitglieder bindend.

2. Im Rahmen ihrer Ausbildungs- und Lehrtätigkeit nimmt die DLRG Eutin e.V.
Prüfungen ab. Art, Inhalt und Durchführung werden durch die Prüfungsordnung
der DLRG e.V. und deren Ausführungsbestimmungen geregelt: sie sind für Prüfer
und Prüfungsteilnehmer bindend.

3. Die Prüfungsordnung wird vom Präsidialrat der DLRG e.V. erlassen; die
Ausführungsbestimmungen beschließt das Präsidium der DLRG e.V.

4. Für die Ausstellung der Urkunden sowie der Mitgliedsausweise können
Gebühren erhoben werden.
Näheres regelt die Geschäftsordnung des Landesverbandes Schleswig-Holstein e.V.

§ 13 Gestaltungsordnung, DLRG – Markenschutz und Material


1. Beschriftungs-, Gestaltungs- und Werberichtlinien mit Stempel- und Siegelanweisungen
sowie die Verwendung der Buchstabenfolge werden in der Gestaltungsordnung
(Standards) geregelt. Sie wird vom Präsidialrat erlassen.

2, Die Buchstabenfolge DLRG sowie die Verbandsabzeichen sind im Markenregister
des Deutschen Patentamtes in München markenrechtlich geschützt.

3. Das zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigte Material (DLRG - Material) wird von der
DLRG vertrieben. Der LV und seine Gliederungen sind verpflichtet, dafür Sorge zu
tragen, dass das zur Aufgabenerfüllung verwendete Material, das nicht von der
Materialstelle der DLRG bezogen wird, der Gestaltungsordnung entspricht und
geeignet ist.

§ 14 Geschäftsführung


Für die Geschäftsführung der DLRG Eutin e.V. finden die Vorschriften des
Bürgerlichen Gesetzbuches Anwendung.
Es gilt außerdem, die Geschäftsordnung des Landesverbandes Schleswig-Holstein e.V.
und die Wirtschaftsordnung der DLRG e.V.

§ 15 Kassenprüfer


Die Mitgliederversammlung (MV) wählt für jedes Geschäftsjahr drei Kassenprüfer
für die Dauer von drei Jahren, die nicht dem Vorstand angehören dürfen.
Die zwei Kassenprüfer, die die Mehrheit der Stimmen auf sich vereinigt haben,
prüfen die Kasse und den Jahresabschluss der DLRG Eutin e.V. und berichten
hierüber der MV.
Der dritte gewählte Kassenprüfer tritt nur in Aktion, wenn einer der beiden ersten
an der Ausübung der Kassenprüfung verhindert ist. Wiederwahl von Kassenprüfern
ist zulässig.

§ 16 Ehrungen, Ehrungsordnung


Personen, die sich durch besondere Leistung auf dem Gebiet der Wasserrettung
oder hervorragende Mitarbeit verdient gemacht haben, sowie langjährige Mitglieder
können geehrt werden. Einzelheiten regelt die Ehrungsordnung der DLRG e.V.,
die vom Präsidialrat erlassen wird.

§ 17 Schieds- und Ehrengericht


Es gelten die Bestimmungen der Satzung des LV Schleswig-Holstein zum
Schieds- und Ehrengericht, der Zusammensetzung des Schieds- und
Ehrengerichtes sowie der Schieds- und Ehrengerichtsordnung.

§ 18 Regelwerke für den Rettungssport


Zur Durchführung von Meisterschaften und Wettkämpfen im Rettungsschwimmen
erlässt der Präsidialrat ein Regelwerk Rettungssport. Zur Bekämpfung des Dopings
erlässt der Präsidialrat aufbauend auf den Regelungen der WADA und NADA eine
Anti-Doping-Ordnung, die für alle Mitglieder verbindlich als Grundlage für die
Ahndung von Dopingverstößen gilt.

§ 19 Satzungsänderungen


1. Satzungsänderungen, soweit sie keine grundsätzliche Änderung der von der
LV - Haupttagung beschlossenen Mustersatzung darstellen, können nur von der
Mitgliederversammlung beschlossen werden, wofür eine Mehrheit von drei Vierteln
(3/4) der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich ist.

2. Die beantragte Satzungsänderung muss im Wortlaut mit schriftlicher Begründung
mit der Einladung zur Mitgliederversammlung bekannt gegeben werden.

3. Der Vorstand wird ermächtigt, Satzungsänderungen, die von der LV - Haupttagung,
dem Registergericht oder von dem Finanzamt aus Rechtsgründen für erforderlich
gehalten werden, selbst anzumelden.

4. Satzungsänderungen sind dem LV - Vorstand rechtzeitig vor ihrer Beschlussfassung zur
Überprüfung vorzulegen.

5. Satzungsänderungen werden mit deren Eintragung bei dem Registergericht rechtswirksam.

§ 20 Auflösung


1. Die Auflösung der DLRG Eutin e.V. kann nur in einer zu diesem Zwecke
mindestens 2 Wochen vorher einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen
werden, wobei gleichzeitig bis zu zwei allein vertretungsberechtigte Liquidatoren
für die Abwicklung bestimmt werden.
Der Auflösungsbeschluss bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln (3/4) der anwesenden
Stimmberechtigten.

2. Bei Auflösung des Vereins DLRG Eutin e.V. oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke
fällt das Vermögen des Vereins an den Verein Deutsche Lebens-Rettungs-Gesellschaft
Landesverband Schleswig-Holstein e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für die
Förderung der Rettung aus Lebensgefahr zu verwenden hat.
Änderungen dieser Satzung
Diese Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung der DLRG Eutin e.V.
am 11. Oktober 1994 in Eutin beschlossen. Sie wurde geändert:
a) zum 1. Mal auf der Mitgliederversammlung am 19. April 2002 in Eutin.
b) zum 2. Mal auf der Mitgliederversammlung am 24. März 2006 in Eutin.
c) zum 3. Mal auf der Mitgliederversammlung am 05. Februar 2008 in Eutin.
d) zum 4. Mal auf der Mitgliederversammlung am 16. Februar 2012 in Eutin
e) zum 5. Mal auf der Mitgliederversammlung am 17. März 2015 in Eutin
f) zum 6. Mal auf der Mitgliederversammlung am 03. Dezember 2020 in Eutin
 

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